...
Änderung im Betriebsverfassungsgesetz
Einbeziehung von Soldaten:
Berlin. Das Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung, das eine Änderung des § 5 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) beinhaltet, ist nun in Kraft getreten. Wie bereits zuvor an dieser Stelle berichtet, wurde § 5 BetrVG dahingehend geändert, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes, die in privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen tätig sind, als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten.
Dies gilt beispielsweise in den Kooperationsbetrieben der Bundeswehr. Umfasst sind von der Regelung nicht nur Arbeitnehmer und Beamte, sondern ausdrücklich auch Soldaten. (Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009, BGBl.I Seite 2424.)
Wichtige Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes für die Durchführung
von Betriebsratswahlen in Betrieben der Privatwirtschaft mit zugewiesenen
bzw. gestellten oder überlassenen Beamten, Soldaten und Arbeitnehmern des
öffentlichen Dienstes
Am 4. August 2009 ist eine für die Durchführung von Betriebsratswahlen wichtige Änderung
bzw. Erweiterung des Arbeitnehmerbegriffs in § 5 Abs. 1 und 3 BetrVG in Kraft getreten.1
Diese begrüßenswerte – und einer gewerkschaftlichen Forderung entsprechende –
Gesetzesänderung hat vor allem für den Fall praktische Bedeutung, dass Beschäftigte des
öffentlichen Dienstes bei Aufrechterhaltung ihres Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses zum
Dienstherrn bzw. öffentlichen Arbeitgeber, etwa im Zuge von Privatisierungsmaßnahmen,
in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen eingesetzt werden. Der
Gesetzgeber wollte mit der Ergänzung des § 5 BetrVG eine allgemeine Regelung in das
Betriebsverfassungsgesetz aufnehmen, „nach der Beamte bei Zuweisung an privatrechtlich
organisierte Einrichtungen generell für die Anwendung des
Betriebsverfassungsgesetzes als deren Arbeitnehmer gelten und damit auch aktiv und
passiv bei den Betriebsratswahlen wahlberechtigt sind. Gleiches wird auch für die
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sichergestellt und entspricht den in den
Spezialgesetzen, z.B. im Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz, dazu getroffenen
Regelungen.“2
Durch diese Änderung werden zukünftig Beamte und Beamtinnen, Soldaten und
Soldatinnen und Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des öffentlichen Dienstes, die
aufgrund entsprechender Personalmaßnahmen, etwa durch Zuweisung bzw. Gestellung
oder Überlassung, in Betrieben der Privatwirtschaft tätig werden, generell vom
Arbeitnehmerbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes erfasst. Dies hat für die
Durchführung von Betriebsratswahlen zur Konsequenz, dass für diese Beschäftigten in
ihren privatrechtlichen Einsatzbetrieben die Wahlberechtigung gemäß § 7 Satz 1 BetrVG
und die Wählbarkeit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gegeben ist, und dass sie auch bei
den Schwellenwerten zur Bestimmung der Größe des Betriebsrats gemäß § 9 BetrVG
mitzuzählen sind.
§ 5 BetrVG hat in seiner neuen Fassung den folgenden Wortlaut (Änderungen durch
Fettdruck hervorgehoben):
Einbeziehung von Soldaten:
Berlin. Das Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung, das eine Änderung des § 5 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) beinhaltet, ist nun in Kraft getreten. Wie bereits zuvor an dieser Stelle berichtet, wurde § 5 BetrVG dahingehend geändert, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes, die in privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen tätig sind, als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten.
Dies gilt beispielsweise in den Kooperationsbetrieben der Bundeswehr. Umfasst sind von der Regelung nicht nur Arbeitnehmer und Beamte, sondern ausdrücklich auch Soldaten. (Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009, BGBl.I Seite 2424.)
Wichtige Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes für die Durchführung
von Betriebsratswahlen in Betrieben der Privatwirtschaft mit zugewiesenen
bzw. gestellten oder überlassenen Beamten, Soldaten und Arbeitnehmern des
öffentlichen Dienstes
Am 4. August 2009 ist eine für die Durchführung von Betriebsratswahlen wichtige Änderung
bzw. Erweiterung des Arbeitnehmerbegriffs in § 5 Abs. 1 und 3 BetrVG in Kraft getreten.1
Diese begrüßenswerte – und einer gewerkschaftlichen Forderung entsprechende –
Gesetzesänderung hat vor allem für den Fall praktische Bedeutung, dass Beschäftigte des
öffentlichen Dienstes bei Aufrechterhaltung ihres Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses zum
Dienstherrn bzw. öffentlichen Arbeitgeber, etwa im Zuge von Privatisierungsmaßnahmen,
in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen eingesetzt werden. Der
Gesetzgeber wollte mit der Ergänzung des § 5 BetrVG eine allgemeine Regelung in das
Betriebsverfassungsgesetz aufnehmen, „nach der Beamte bei Zuweisung an privatrechtlich
organisierte Einrichtungen generell für die Anwendung des
Betriebsverfassungsgesetzes als deren Arbeitnehmer gelten und damit auch aktiv und
passiv bei den Betriebsratswahlen wahlberechtigt sind. Gleiches wird auch für die
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sichergestellt und entspricht den in den
Spezialgesetzen, z.B. im Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz, dazu getroffenen
Regelungen.“2
Durch diese Änderung werden zukünftig Beamte und Beamtinnen, Soldaten und
Soldatinnen und Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des öffentlichen Dienstes, die
aufgrund entsprechender Personalmaßnahmen, etwa durch Zuweisung bzw. Gestellung
oder Überlassung, in Betrieben der Privatwirtschaft tätig werden, generell vom
Arbeitnehmerbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes erfasst. Dies hat für die
Durchführung von Betriebsratswahlen zur Konsequenz, dass für diese Beschäftigten in
ihren privatrechtlichen Einsatzbetrieben die Wahlberechtigung gemäß § 7 Satz 1 BetrVG
und die Wählbarkeit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gegeben ist, und dass sie auch bei
den Schwellenwerten zur Bestimmung der Größe des Betriebsrats gemäß § 9 BetrVG
mitzuzählen sind.
§ 5 BetrVG hat in seiner neuen Fassung den folgenden Wortlaut (Änderungen durch
Fettdruck hervorgehoben):
BärbelMeier - 29. Nov, 11:38
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